Satzung
Satzung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V. in der im Vereinsregister (Amtsgericht Hildesheim, VR 130216) eingetragenen Fassung von 2016. Eine Änderung ist in Vorbereitung; sie gilt erst nach Eintragung.
§ 1 — Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V." und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Lehrte.
§ 2 — Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt folgende Aufgaben:
- Förderung des Feuerwehrwesens der Ortsfeuerwehr Lehrte
- Vertretung von Mitgliederinteressen gegenüber Behörden
- Wahrnehmung sozialer Belange besonders der Einsatzabteilung
- Pflege des freiwilligen Feuerschutzes und kameradschaftliche Verbindungen durch Veranstaltungen
- Förderung der Jugendfeuerwehr
- Werbung für den Brandschutz
- Gewinnung interessierter Einwohner
- Beratung zuständiger Stellen
- Materielle und ideelle Hilfe zur Unterstützung der Ortsfeuerwehr
Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und verwendet Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke ohne Zuwendungen an Mitglieder.
§ 3 — Mitgliedschaft
Mitglied kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Feuerwehrmitglieder erhalten 50 % Beitragsermäßigung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 — Erwerb der Mitgliedschaft
Beitritte erfolgen schriftlich beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung kann bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.
§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende)
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung juristischer Personen
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei Verstößen gegen Vereinsinteressen.
§ 6 — Mittel
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
- Jahresbeiträge
- Freiwillige Zuwendungen
- Öffentliche Zuschüsse
- Sonstige Einnahmen
§ 7 — Organe
Der Verein wird geleitet durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
§ 8 — Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und wird mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Die Versammlung ist öffentlich.
§ 9 — Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung der Beiträge
- Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlüsse über Vereinsauflösung
- Entscheidung über Ausschlussverfahren
§ 10 — Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
Die Beschlussfähigkeit erfordert mindestens 7 anwesende Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag geheim. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Schriftführer beglaubigt.
§ 11 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Zwei Stellvertretern (kraft Amt der Ortsbrandmeister/in)
- Dem/der Kassier/in
- Dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
§ 12 — Geschäftsführung und Vertretung
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, jeweils einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 — Rechnungswesen
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte unter Genehmigung des Vorsitzenden. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse vor der Jahresversammlung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 — Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lehrte, die es für Zwecke der Ortsfeuerwehr zu verwenden hat.
§ 15 — Schlussbestimmung
Die Satzung trat mit der Vereinsgründung am 24. März 1997 in Kraft. Änderungen erfolgten in den Jahren 2001 und 2016.
